BVerfG - Beschluß vom 19.12.1991
1 BvR 1467/91
Normen:
BGB § 622 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Satz 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 1 Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; GG Art. 6 Abs. 4 ;

Außervollzugsetzung des Auslaufens von Arbeitsverhältnissen der bei der Bauakademie der ehemaligen DDR Beschäftigten durch einstweilige Anordnung

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1467/91

DRsp Nr. 2005/15564

Außervollzugsetzung des Auslaufens von Arbeitsverhältnissen der bei der Bauakademie der ehemaligen DDR Beschäftigten durch einstweilige Anordnung

1. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 1991 nach Mutterschutzrecht vor einer Kündigung geschützt sind, bestehen fort. 2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden erst am Schluß des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Satz 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 1 Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; GG Art. 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I.