Die Parteien streiten um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin für das Jahr 2004 zusätzliches Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung zusteht.
Die Klägerin ist am ....1948 geboren. Bei der Beklagten wurde sie zunächst mit Wirkung vom 02.05.1980 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin eingestellt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03.08.1987 (Bl. 7. d. A.) wurde sie ab dem 01.08.1987 als Verkaufshilfe im Markt in W. weiterbeschäftigt. Die Vergütung betrug zuletzt 1.195 EUR brutto monatlich bei 24 Stunden je Woche.
Der Arbeitsvertrag hat u. a. folgende Regelungen:
§ 12
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