BAG - Urteil vom 10.02.2015
3 AZR 37/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 111
DB 2015, 1534
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 12
NZA-RR 2015, 318
NZA
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 33/13
ArbG Lörrach, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 333/12

Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 37/14

DRsp Nr. 2015/7101

Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente

Orientierungssätze: 1. Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Versorgungsschuldner zur Anpassung nicht verpflichtet. 2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Darf der Arbeitgeber annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, darf er eine Anpassung der Betriebsrenten ablehnen.