BAG - Urteil vom 10.02.2015
3 AZR 734/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 134/12
ArbG Lörrach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 44/12

Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 734/13

DRsp Nr. 2015/7405

Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dasUnternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 2. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; derRisikozuschlag beträgt 2%. 3. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist auf die sich aus den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ergebendenBetriebsergebnisse und die Höhe des Eigenkapitals abzustellen, wobei betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen sind. Dies gilt etwa für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen.