I. Streitig ist die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 1.10.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Schreiben vom 21.6.2004 wandte er sich gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 und forderte eine Erhöhung der Rente um 1,1 % zum Ausgleich eines inflationsbedingten Kaufkraftverlusts. Unter dem 1.7.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die Rentenanpassung 2004 auszusetzen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom 12.5.2005 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 3.3.2006).
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