BSG - Beschluss vom 08.12.2009
B 8 SO 17/09 R
Normen:
SGB XII §§ 41ff; SGB XII § 41; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 165 S. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 10/08
SG Stendal, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 11/06

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels des Sozialhilfeträgers für nachgezahlte Leistungen vor Erlass des angefochtenen Urteils

BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 17/09 R

DRsp Nr. 2010/2548

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels des Sozialhilfeträgers für nachgezahlte Leistungen vor Erlass des angefochtenen Urteils

Der Antrag des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.8.2009 - L 8 SO 10/08 - durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII §§ 41ff; SGB XII § 41; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 165 S. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die zusätzliche Zahlung von insgesamt 402 Euro an Sozialhilfe für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005.

Der volljährige Kläger lebt mit seiner Mutter zusammen; er besuchte im streitigen Zeitraum den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und erhielt von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro. Der Beklagte gewährte ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 80 % des Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand unter vollständiger Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes und einer Waisenrente als Einkommen (Beschluss vom 19.8.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2006).