SG Berlin, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 469/09
Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Aussetzungsantrags; Interessen- und Folgenabwägung
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 143/09 ER
DRsp Nr. 2010/2263
Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Aussetzungsantrags; Interessen- und Folgenabwägung
1. Ein Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2SGG wird nicht unzulässig, wenn eine Behörde ihrer Verpflichtung aus einer sozialgerichtlichen Eilentscheidung nachkommt, sofern sie in ihrer Entscheidung klargestellt, dass diese gegenstandslos wird, wenn das Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts aufhebt oder die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.2. Im Rahmen der nach § 199 Abs. 2SGG vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung spielen die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich keine Rolle. Dem Aussetzungsinteresse ist ausnahmsweise dann der Vorrang vor dem Interesse an sofortiger Durchsetzung der einstweiligen Anordnung einzuräumen, wenn der mit der Beschwerde angefochtene sozialgerichtliche Beschluss offensichtlich fehlerhaft ist; denn ein Interesse an der auch nur vorläufigen Durchsetzung einer offensichtlich fehlerhaften Entscheidung ist nicht schutzwürdig. Der Maßstab der Interessenabwägung nach § 199 Abs. 2SGG entspricht insoweit dem des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGG.
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