LAG Hamm - Beschluss vom 28.09.2011
1 Ta 500/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1698/10

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 500/11

DRsp Nr. 2011/18142

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

1. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Vorfrage ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, hat das Gericht das Verfahren von Amts wegen und ohne Ermessen auszusetzen, bis eine abschließende Entscheidung in einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG herbeigeführt ist (§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). 2. Eine Aussetzungspflicht besteht, wenn entweder die Tariffähigkeit der Gewerkschaft streitig ist oder wenn gegen sie allgemein bekannt gewordene Bedenken bestehen, die seitens des Gerichts aufzugreifen sind. 3. § 97 Abs. 5 soll sicherstellen, dass in einem dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren, an dem sich alle betroffenen Beteiligten einbringen können, eine Entscheidung zur Tariffähigkeit ergehen kann, die Rechtskraft gegenüber jedermann erlangt; liegt eine solche bindende Entscheidung für die in den Jahren 2003, 2005 und 2006 abgeschlossenen und entscheidungserheblichen Tarifverträge (mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen - CGZP) nicht vor, besteht die Pflicht zur Aussetzung der Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers, ohne dass ein Ermessensspielraum eröffnet ist.