VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.08.2015
DL 13 S 1432/15
Normen:
LDG § 13 Abs. 1 S. 1; LDG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LDG § 22 Abs. 2; LDG § 31; LDG § 33; LDG § 35 Abs. 3 S. 1; LDG § 37 Abs. 3 S. 1-3; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2491/15

Aussetzung des Disziplinarverfahrens als zureichender Grund für den fehlenden Abschluss; Vorläufigkeit der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt i.R.d. Aussetzung des Disziplinarverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen DL 13 S 1432/15

DRsp Nr. 2015/14994

Aussetzung des Disziplinarverfahrens als zureichender Grund für den fehlenden Abschluss; Vorläufigkeit der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt i.R.d. Aussetzung des Disziplinarverfahrens

1. Die auf § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG gestützte rechtmäßige Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist ein zureichender Grund für dessen fehlenden Abschluss.2. Das Disziplinarverfahren kann regelmäßig nicht im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren, in dem über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt zu befinden ist, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgesetzt werden.

Tenor

Auf den Antrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2015 - DL 11 K 2491/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

LDG § 13 Abs. 1 S. 1; LDG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LDG § 22 Abs. 2; LDG § 31; LDG § 33; LDG § 35 Abs. 3 S. 1; LDG § 37 Abs. 3 S. 1-3; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe