LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2005
6 Ta 81/05
Normen:
ZPO § 148 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 63/05

Aussetzung des Leistungsverfahrens bei Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 81/05

DRsp Nr. 2005/11932

Aussetzung des Leistungsverfahrens bei Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens

Kann der geltend gemachte Leistungsanspruch der Klägerin nur dann zustehen, wenn die in einem anderen Verfahren verhandelte Änderungskündigung nicht wirksam ist, ist die vom Arbeitsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ZPO § 148 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die Klägerin hat sich in dem Verfahren 6 Ca 549/04 erfolgreich gegen eine Änderungskündigung der Beklagten gewehrt, womit das bis dahin gezahlte Weihnachtsgeld für die Zukunft entfallen solle.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (6 Sa 1064/04) bestätigt worden, wobei die Berufungskammer die Revision für die Beklagtenseite an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

Im vorliegenden Verfahren, eingeleitet mit Mahnbescheid vom 03.01.2005, verlangt die Klägerin die Zahlung der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.698,85 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht hat nach Stellungnahme der Parteien und durchgeführter Güteverhandlung durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Änderungskündigungsschutzverfahrens der Parteien ausgesetzt.