LAG Frankfurt/Main, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 109/16
ArbG Wiesbaden, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1750/14
Aussetzung des Rechtsstreits bei Streit über Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungBeurteilungsspielraum bei ernsten Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
BAG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 30/16
DRsp Nr. 2017/2730
Aussetzung des Rechtsstreits bei Streit über Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungBeurteilungsspielraum bei ernsten Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7aAEntG oder nach § 3aAÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98ArbGG erfolgen (BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16).
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