BAG - Beschluss vom 25.01.2017
10 AZB 30/16
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1; ArbGG § 98 Abs. 6; TVG i.d.F.v. 31.10.2006 § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 109/16
ArbG Wiesbaden, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1750/14

Aussetzung des Rechtsstreits bei Streit über Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungBeurteilungsspielraum bei ernsten Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

BAG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 30/16

DRsp Nr. 2017/2730

Aussetzung des Rechtsstreits bei Streit über Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung Beurteilungsspielraum bei ernsten Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16).