LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2016
10 Ta 109/16
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1750/14

Voraussetzungen der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit einer allgemeinen Verbindlicherklärung i.S. von § 98 Abs. 6 ArbGG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 10 Ta 109/16

DRsp Nr. 2016/14199

Voraussetzungen der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit einer allgemeinen Verbindlicherklärung i.S. von § 98 Abs. 6 ArbGG

1. Hat sich eine Partei mit den Zahlen, die von dem BMAS für das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG a.F. erforderliche Quorum zugrunde gelegt wurden, auseinandergesetzt und geltend gemacht, es müssten "andere" Zahlen Berücksichtigung finden, ist dies grundsätzlich ein geeigneter Einwand, um die für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG erforderlichen "ernsthaften Zweifel" an der Wirksamkeit der AVE annehmen zu können.2. Es ist nicht Sache des Ausgangsgerichts, zu beurteilen, ob auf die von den Tarifvertragsparteien und damit letztlich der Sozialkasse selbst gelieferten Zahlen abgestellt werden kann und ob das BMAS weitere Quellen zur Ermittlung des Quorums hätte heranziehen müssen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. November 2015 - 6 Ca 1750/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 6;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen ist.