LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.07.2022
1 Sa 39/21
Normen:
DSGVO Art. 4 Abs. 3; DSGVO Art. 15; DSGVO Art. 82; AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4137/21

Aussetzung des Rechtsstreits wegen eines bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchens beim EuGHVorgreiflichkeit der EuGH-Entscheidung zum Verständnis der personenbezogenen Daten i.S.d. DSGVO

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 39/21

DRsp Nr. 2022/12883

Aussetzung des Rechtsstreits wegen eines bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH Vorgreiflichkeit der EuGH-Entscheidung zum Verständnis der "personenbezogenen Daten" i.S.d. DSGVO

Einzelfallentscheidung zur Aussetzung eines Rechtsstreits betr. eine Auskunfts- und Schadenersatzklage nach den Art. 15 und 82 DS-GVO wegen der Anhängigkeit einschlägiger Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof.

1. Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH anhängig ist. 2. Dem EuGH liegt die Frage vor, ob der DSGVO ein extensives Verständnis von "personenbezogenen Daten" zugrunde liegt. Diese Entscheidung wird erhebliche Bedeutung haben, da der Auskunftsanspruch aus der DSGVO ebenso wie der Schadensersatzanspruch mit einer gewissen Regelhaftigkeit immer häufiger geltend gemacht werden, um aus prozesstaktischen Gründen den - nicht von der DSGVO gedeckten - Zweck zu verfolgen, die eigene Prozesssituation zu verbessern und den Vergleichsdruck auf den Arbeitgeber zu erhöhen.

Tenor

1.

Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Klageanträge zu 6 bis 8 und zu 20 sowie zu 21 abgetrennt und unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen fortgeführt.

2.