LAG Thüringen - Beschluss vom 15.02.2017
4 Sa 202/15
Normen:
ZPO § 148; SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2346/14

Aussetzung des Rechtsstreits zum Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Parallelverfahren der Klägerin auf Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit

LAG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 202/15

DRsp Nr. 2018/353

Aussetzung des Rechtsstreits zum Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Parallelverfahren der Klägerin auf Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit

1. Setzt Entscheidung zur Anwendbarkeit des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) im Verhältnis zum beklagten Landkreis für die Prüfung, welche Auswirkungen sich für die arbeitsvertraglich zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel auf den TV-BA ab dem 01.01.2012 durch die in § 6c Abs. 3 SGB II vorgesehene Regelung ergeben, die Feststellung voraus, dass der Beklagte unter Anwendung von § 6c Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2012 Arbeitgeber der Klägerin geworden ist, und gilt dies umso mehr, als die Klägerin in einem Parallelprozess die Bundesagentur für Arbeit auf Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, ist der Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht aufgrund der Vorlageentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2013 (Az. 8 AZR 775/12 (A)) anhängige Normenkontrollverfahren in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.