LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.05.2005
12 Ta 22/05
Normen:
ZPO § 149 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1254/03

Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 22/05

DRsp Nr. 2005/11941

Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat

1. § 149 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das Ermessen des im Verfahren zur Entscheidung berufenen Gerichts; vom Beschwerdegericht kann diese Entscheidung nur auf Verfahrens- oder Ermessenfehler überprüft werden.2. Wenn nicht beide Parteien der Aussetzung zustimmen, muss anhand der Begründung des Beschlusses nachprüfbar sein, dass das aussetzende Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz im Strafprozess gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat.3. Das Interesse einer Partei an vermeintlicher Beweissicherung ist dabei ebenso unbeachtlich wie ihr Interesse an einer Unterbrechung der Verjährung.

Normenkette:

ZPO § 149 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer vereinbarten Abfindung in Höhe von 92.000,00 EUR. Die Beklagte hat zunächst gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit Schadenseratzforderungen erklärt, mit Schriftsatz vom 21.09.2004 Widerklage erhoben und mit Schriftsatz vom 30.12.2004 die Widerklage auf sämtliche im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Schadensersatzansprüche erstreckt.