LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2005
2 Ta 161/05
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1, 2 § 252 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 275
NZA-RR 2006, 322
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6/05

Aussetzung des Verfahrens nach erstinstanzlichem Strafurteil - eingeschränkte Überprüfung durch Beschwerdegericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 161/05

DRsp Nr. 2005/20056

Aussetzung des Verfahrens nach erstinstanzlichem Strafurteil - eingeschränkte Überprüfung durch Beschwerdegericht

1. Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ist ein aus Sicht des Gerichts und nicht nur nach bloßer Behauptung einer Partei bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten; ist der Widerbeklagte erstinstanzlich im Strafverfahren vor dem Amtsgericht bereits wegen Verrates von Geschäftsgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, besteht zumindest ein begründeter Verdacht einer strafbaren Handlung.2. Im Rechtsmittel nach § 252 ZPO findet nach allgemeiner Auffassung nur eine eingeschränkte Nachprüfung der Aussetzungsentscheidung statt; das durch das ZPO -Reformgesetz eingeführte neue Beschwerderecht hat an diesem Rechtszustand nichts geändert.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1, 2 § 252 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wehrt sich vorliegend gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren Zahlungsklage eingereicht, die er im Laufe des Prozesses zurückgenommen hat, nachdem die Beklagte nach seiner Bekundung ihre Verpflichtung erfüllt hat.

Die Beklagte hat Widerklage erhoben und berühmt sich derzeit noch eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Kläger.