LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2016
9 TaBV 240/15
Normen:
MitbestG § 22 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 335/14

Aussetzung eines Beschlussverfahrens betreffend die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit einer antragstellenden Gewerkschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 240/15

DRsp Nr. 2017/1722

Aussetzung eines Beschlussverfahrens betreffend die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit einer antragstellenden Gewerkschaft

Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer – neben weiteren Antragstellern - auch von einer Gewerkschaft (hier die DHV) angefochten, so ist das Beschlussverfahren gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Feststellung deren Tariffähigkeit auszusetzen, denn von dieser Entscheidung hängt die Frage ab, ob die Gewerkschaft überhaupt antragsbefugt ist. Die Entscheidungserheblichkeit stellt sich bereits bei der Prüfung der Sachentscheidungs­voraussetzungen, d.h. in der Zulässigkeitsstufe. Fechten mehrere Antragsteller (§ 22 Abs. 2 MitbestG) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer an, liegt eine auch im Beschlussverfahren zulässige notwendige Streitgenossenschaft vor, denn die Antragsteller verfolgen dasselbe Begehren und über den identischen Antrag kann nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen. Die Entscheidung über die Anfechtungsberechtigung eines Antragstellers kann weder dahingestellt bleiben noch kann eine Abtrennung erfolgen.

Tenor