OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2018
4 W 18/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; KapMuG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 361/16

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank bei der Bezeichnung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds im Hinblick auf ein anhängiges Musterfeststellungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 4 W 18/18

DRsp Nr. 2018/17130

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank bei der Bezeichnung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds im Hinblick auf ein anhängiges Musterfeststellungsverfahren

1. Ein Rechtsstreit, in dem ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen den anlageberatende Bank wegen fehlerhafter Beratung bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds geltend macht, ist gem. § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, wenn ein im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss vorliegt, der den streitgegenständlichen Fonds, den insoweit streitgegenständlichen Emissionsprospekt sowie die streitgegenständlichen Prospektfehler betrifft. 2. Dass dem Kläger der Emissionsprospekt vor Zeichnung der Kapitalanlage nicht übergeben worden ist, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, da fehlerhafte Prospektangaben sich in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken können, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre, wenn die Vermittlung auf der Grundlage des Prospekts erfolgt ist.