BAG - Urteil vom 10.09.2014
10 AZR 959/13
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 6; ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; TVG § 5; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 24. Februar 2006) Erster Teil Abschn. III Nr. 5; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003 und vom 14. Dezember 2004) § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 9, 37, Abschn. VI, Abschn. VII Nr. 6, 11, 12;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 17
ArbGG 1979 § 98 Nr. 17
ArbRB 2015, 7
BAGE 149, 84
BAGE 2015, 84
DB 2014, 7
MDR 2015, 286
NZA 2014, 1282
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 230/13
ArbG Wiesbaden, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3260/09

Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

BAG, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 959/13

DRsp Nr. 2014/16356

Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG hat nur dann zu erfolgen, wenn eine Partei ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG vorbringt oder solche gerichtsbekannt sind und die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich noch von dieser Frage abhängt. Orientierungssätze: 1. Eine Pflicht zur Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung besteht auch in bereits anhängigen Verfahren, wenn deren Entscheidung von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG (oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG) abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. 2. Die Pflicht zur Aussetzung besteht unabhängig davon, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Aussetzung deshalb auch noch in der Revisionsinstanz zu erfolgen.