LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2013
18 Sa 230/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2; BRTV-Bau; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3260/09

Darlegungs- und Beweislast für überwiegend baugewerbliche TätigkeitenPlanungs- und ProjektierungsleistungenGeltendmachung von Mindestbeiträgen und SozialkassenverfahrenZum Geltungsbereich des VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 230/13

DRsp Nr. 2014/2649

Darlegungs- und Beweislast für überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten Planungs- und Projektierungsleistungen Geltendmachung von Mindestbeiträgen und Sozialkassenverfahren Zum Geltungsbereich des VTV

Der Betrieb der Beklagten unterliegt dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Beklagte ist zur Zahlung der Mindestbeiträge verpflichtet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2012 - 3 Ca 3260/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2; BRTV-Bau; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005.