LAG Hamm - Beschluss vom 30.08.2011
1 Ta 344/11
Normen:
ZPO § 148; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 290/11

Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung bei anderweitigem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof

LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 344/11

DRsp Nr. 2011/16874

Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung bei anderweitigem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof

1. Die Aussetzung des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit geeignet ist, den Rechtsstreit, der ausgesetzt werden soll, rechtlich zu beeinflussen; das kommt bei einem Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV in Betracht, weil wegen des Gebots der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht die Entscheidung für andere Verfahren unmittelbare rechtliche Bedeutung hat. 2. Das Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. April 2010 (AZ: 16 Sa 1176/09) ist allgemein auf die Frage gerichtet, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 88/2003/EG zwingend eine unbegrenzte Urlaubskumulation zum Ergebnis hat und ob gegebenenfalls eine zeitliche Begrenzung von mindestens 18 Monaten in Betracht kommt; eine Differenzierung nach tariflichen oder anderweitigen Begrenzungsregelungen ist weder maßgeblicher Gegenstand der Vorlagefrage noch des inzwischen vorliegenden Schlussantrages der Generalanwältin vom 07.07.2011, in dem die gesetzliche (3 Monate) und tarifliche Begrenzung (6 Monate) lediglich erwähnt wird.