LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2013
4 Ta 352/13
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3809/13

Aussetzung eines RechtsstreitsSetzung von FristenAussetzung wegen Strafverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 352/13

DRsp Nr. 2014/19

Aussetzung eines RechtsstreitsSetzung von FristenAussetzung wegen Strafverfahrens

Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt erst in Betracht, wenn hinreichend feststeht, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist, und wenn weiterhin hinreichend absehbar ist, mit welchen für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Daher ist eine Aussetzung nach dieser Norm regelmäßig erst nach dem Ablauf der Fristen von § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArbGG zulässig.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2013 - 14 Ca 3809/13 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 148;

Gründe:

I.