LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.10.2011
2 Ta 57/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2511/10

Aussetzung; Equal-Pay-Klage gegen Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [CGZP]

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 57/11

DRsp Nr. 2012/4303

Aussetzung; Equal-Pay-Klage gegen Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [CGZP]

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 -1ABR 19/10- die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sogenannte Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 06.07.2011 - 2 Ca 2511/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche nach dem Equal-Pay-Grundsatz, insbesondere über die Wirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge.