SG Kiel, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Kr 74/89
Aussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren, Gemeinschaftsrecht
BSG, Beschluß vom 26.08.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 35/02 R
DRsp Nr. 2003/15623
Aussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren, Gemeinschaftsrecht
Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 114SGG ausgesetzt werden, ohne dass es einer weiteren Vorlage bedarf, wenn in einem Rechtsstreit Regelungen des Gemeinschaftsrechts entscheidungserheblich sind, die bereits Gegenstand eines laufenden Vorlageverfahrens nach Art. 234 EG sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]