I.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit obengenanntem Beschluss ( Bl. 45 f d.A. ) nach einem Aussetzungsantrag der Beklagten am Schluss der Sitzung der Güteverhandlung einen Auflagenbeschluss verkündet und der Beklagten unter Ziff. III des Beschlusses Gelegenheit gegeben, zur Begründung ihres Aussetzungsantrages eine Entscheidung des AG Bremen in Kopie einzureichen.
Die Beklagte sieht diesen Beschluss materiell als Zurückweisung ihres Aussetzungsantrages an und hat mit dem beim Arbeitsgericht Berlin am 10. Mai 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2004 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.Mai 2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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