OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2021
4 W 243/21
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; SächsCoronaSchutzVO § 3;
Fundstellen:
MDR 2021, 875
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2574/20

Ausspruch eines Hausverbotes für einen SonderpostenmarktNotwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-BedeckungAnspruch auf Vernichtung eines VideosWeiterverbreitung von Videos im Internet

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 4 W 243/21

DRsp Nr. 2021/6969

Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Anspruch auf Vernichtung eines Videos Weiterverbreitung von Videos im Internet

1. Der Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt bedarf regelmäßig über die in Art. 3 Abs. 3 GG und §§ 19 ff AGG enthaltenen besonderen Diskriminierungsverbote hinaus keines sachlichen Grundes. 2. Das Filmen einer Person beeinträchtigt deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und kann gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verstoßen. 3. Ein Anspruch auf Vernichtung bereits angefertigter Filmaufnahmen kann im Verfügungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung vorliegen.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25.2.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3000,- €

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; SächsCoronaSchutzVO § 3;

Gründe:

I.