BSG - Urteil vom 11.11.2004
B 9 V 3/03 R
Normen:
BVG § 18 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 18 Abs. 4 § 24a ; OrthV § 12 Abs. 3 S. 2 § 1 § 3 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 V 60/01 - 18.12.2002,
SG Schleswig, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 V 19/00

Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h als erweiterte Sachleistung in der Hilfsmittelversorgung

BSG, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen B 9 V 3/03 R

DRsp Nr. 2005/5303

Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h als erweiterte Sachleistung in der Hilfsmittelversorgung

Für die Versorgungsverwaltung kann die Verpflichtung bestehen, einen Rollstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h als erweiterte Sachleistung unter Beteiligung des Beschädigten an den Mehrkosten als normale Sachleistung zu liefern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 18 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 18 Abs. 4 § 24a ; OrthV § 12 Abs. 3 S. 2 § 1 § 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Kosten eines von ihm als Hilfsmittel selbst beschafften Elektrorollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in Höhe derjenigen eines solchen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h zu erstatten sind.