BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 3 KR 10/08 R
Normen:
SGB IX § 31; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 511/07
SG Potsdam, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 39/06

Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung; Übernahme der Kosten für eine salzwasserfeste Badeprothese

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 10/08 R

DRsp Nr. 2009/25461

Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung; Übernahme der Kosten für eine salzwasserfeste Badeprothese

Ein beinamputierter Versicherter kann von der Krankenkasse lediglich die Versorgung mit einer normalen (süßwasserfesten) Badeprothese verlangen. Die Mehrkosten einer salzwasserfesten Ausführung hat der Versicherte selbst zu tragen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 31; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der 1972 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei 2002 und 2004 geborene Kinder. Wegen der Amputation seines rechten Beines ist er mit einer C-leg-Laufprothese und einer normalen (süßwasserbeständigen) Badeprothese versorgt. Er begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer salzwasserfesten anstelle der normalen Badeprothese.