BSG - Urteil vom 05.12.2006
B 11a AL 3/06 R
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 § 173a ; SGB III § 127 Abs. 1 § 127 Abs. 2 § 425 ; SGB IV § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 7/10
SG Frankfurt/M., vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/7 AL 3474/01

Ausstrahlung bei rechtlich verselbständigtem Betrieb

BSG, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 3/06 R

DRsp Nr. 2007/13003

Ausstrahlung bei rechtlich verselbständigtem Betrieb

1. Wenn der Arbeitnehmer im Ausland in einen rechtlich verselbständigten Betrieb eingegliedert ist und dieser das Arbeitsentgelt zahlt, so liegt keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vor. 2. Die Abwicklung der Entgeltzahlung ist nur eines von mehreren Indizien für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV. Von ausschlaggebender Bedeutung kann im Einzelfall - jedenfalls bei einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung - auch die faktische Ausgestaltung der Weisungsverhältnisse sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 § 173a ; SGB III § 127 Abs. 1 § 127 Abs. 2 § 425 ; SGB IV § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 21. Januar 2000. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Der 1940 geborene Kläger war von August 1985 bis einschließlich Juni 1992 bei der S. AG in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Juli 1992 war er in den USA für die S. S. I. (SSI) tätig.