Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.04.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 2. Dezember 1966 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 19. September 1996 (Bl. 205 bis 208 d.A.) seit 10. September 1996 als Sachbearbeiterin beschäftigt.
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