BVerfG - Beschluß vom 02.03.2000
1 BvR 2224/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 2098
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 115/98

Austragung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 2224/98

DRsp Nr. 2000/3305

Austragung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren

Es ist mit dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn ein Gericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ablehnt, obwohl die zugrunde liegenden Rechtsfragen schwierig und noch nicht endgültig entschieden sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer von einem Mitschüler Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Zufügung eines Gesundheitsschadens begehrt.

I. 1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer besuchte die G.-Realschule in P. Am 25. April 1997 wurde er durch einen Mitschüler verletzt. Dieser hatte ihm, als er auf der Toilette saß, unter der Kabinentür hindurch einen Knallkörper vor die Füße geworfen. Durch die Detonation erlitt er ein Knalltrauma mit akuter Hörminderung rechts und Ohrgeräuschen. Er musste sich in stationäre Behandlung begeben und leidet noch heute unter den Folgen der Schädigung.