LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2005
4 Sa 990/04
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1, 2, 3 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 831/04

Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über Antrag auf Altersteilzeit - Zulässigkeit genereller Vorentscheidungen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 990/04

DRsp Nr. 2005/11980

Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über Antrag auf Altersteilzeit - Zulässigkeit genereller Vorentscheidungen des Arbeitgebers

1. Kann der Arbeitgeber nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 TV AZT mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren, ist der Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt; die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt.2. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB); der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren.