BSG - Urteil vom 21.05.2003
B 6 KA 32/02 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 106 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 1055/01 - 08.05.2002,
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 3853/98 - 08.11.2000,

Ausübung des Kürzungsermessens bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit statistischen Prüfmethoden

BSG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 32/02 R

DRsp Nr. 2003/15629

Ausübung des Kürzungsermessens bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit statistischen Prüfmethoden

Die in Ausübung des Kürzungsermessens ausgesprochene Honorarkürzung muss in angemessener Weise mit dem festgestellten Ausmaß der Unwirtschaftlichkeit korrespondieren, wenn eine mit statistischen Methoden durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung die unwirtschaftliche Behandlungsweise des Arztes, muss ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Honorarkürzungen aus Anlass von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene, zu 7. beigeladene Zahnarzt für Kieferorthopädie betrieb von 1993 bis Ende 1995 eine Gemeinschaftspraxis zusammen mit einer Zahnärztin. In den Quartalen IV/1995 und I/1996 beschäftigte er einen Weiterbildungsassistenten, der dann bis IV/1996 in der Praxis als Zahnarzt angestellt war.