LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2014
5 Sa 1/14
Normen:
Einigungsvertrag Art. 37; VwGO § 113 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 407/12

Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle im Schuldienst zum Nachteil eines Diplomlehrers für Sport und Geschichte mit Zeugnis über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und RealschulenUnbegründete Klage auf Neuentscheidung über die Bewerbung bei fehlender Lehrbefähigung für Gymnasien

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1/14

DRsp Nr. 2015/8148

Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle im Schuldienst zum Nachteil eines Diplomlehrers für Sport und Geschichte mit Zeugnis über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen Unbegründete Klage auf Neuentscheidung über die Bewerbung bei fehlender Lehrbefähigung für Gymnasien

Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Ausbildungshistorie und Erwerbshistorie sowie des Landesrechtes M-V zu der Frage, ob ein Lehrer die Anforderung im Stellenprofil einer Beförderungsstelle erfüllt, wonach er über eine durch zwei Staatsprüfungen oder eine im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder Gymnasien verfügen muss. Hier verneint. Folgende Einzelfragen waren u.a. von Bedeutung: a) Hat der Lehrer nach dem (noch in der ehemaligen DDR begonnen) Studium im Sommer 1991 ein Diplomzeugnis erhalten, welches sich nicht auf eine Lehrbefähigung bezieht, und 1993 nach erfolgreichem Referendariat ein Zeugnis über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen erhalten, verfügt er nicht über die oben geforderten Lehrbefähigungen. b) Das vorgenannte Diplomzeugnis führt auch nicht über Art. 37 Einigungsvertrag dazu, dass der vorhandene Abschluss mit der Lehrbefähigung an Gymnasien vergleichbar wäre.