VG Stuttgart - Beschluss vom 14.01.2021
8 K 5605/20
Normen:
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9; AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2; SDÜ Art. 21 Abs. 1; SGK Art. 6 Abs. 1 Buchst. e); SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 4;

Ausweisung; Kurzaufenthalt; Unerlaubte Beschäftigung; Ausreiseaufforderung; Abschiebungsandrohung

VG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 8 K 5605/20

DRsp Nr. 2021/3831

Ausweisung; Kurzaufenthalt; Unerlaubte Beschäftigung; Ausreiseaufforderung; Abschiebungsandrohung

1. Die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung unter Ausnutzung des nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Rechts zum Kurzaufenthalt stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG dar. 2. Das Recht zum Kurzaufenthalt aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ dürfte bereits unmittelbar mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach §§ 15, 17 Abs. 1 AufenthVO bzw. nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) SGK erlöschen. 3. Eine Ausreiseaufforderung, die entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keinen konkreten Mitgliedstaat der Europäischen Union bezeichnet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer gleichzeitig ergangenen Abschiebungsandrohung, wenn angesichts der unmissverständlichen Formulierung in der Abschiebungsandrohung für den Betroffenen keine Unklarheit darüber besteht, dass er seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise in diesen Mitgliedstaat nachkommt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9; AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2; SDÜ Art. 21 Abs. 1; SGK Art. 6 Abs. 1 Buchst. e); SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe: