BSG - Beschluss vom 02.01.2024
B 5 R 134/23 B
Normen:
SGG § 169 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1616/20
LSG Bayern, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 126/23

Auswertung und Würdigung der medizinischen Befundberichte und Sachverständigengutachten zum verbliebenen Leistungsvermögen bzgl. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 134/23 B

DRsp Nr. 2024/3238

Auswertung und Würdigung der medizinischen Befundberichte und Sachverständigengutachten zum verbliebenen Leistungsvermögen bzgl. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

1. Wer einen Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen rügt, indem das Gericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, muss einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das Gericht nicht gefolgt ist. 2. Eine Gehörsverletzung wird nicht hinreichend bezeichnet, wenn sich der Beschwerdebegründung nicht ausreichend deutlich entnehmen lässt, welches konkret entscheidungserhebliche Vorbringen das Landessozialgericht nicht erwogen haben soll.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

I

Der 1967 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.