OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2020
12 E 260/19
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4491/18

Auswirken der Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft i.R.d. Teilhabebeeinträchtigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 12 E 260/19

DRsp Nr. 2020/17259

Auswirken der Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft i.R.d. Teilhabebeeinträchtigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers zu 2. ist nicht begründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).