BAG - Urteil vom 23.04.2013
3 AZR 23/11
Normen:
BetrAVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 4; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 6; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 7; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 17; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005 vom 29. September 2006) § 4; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005 vom 29. September 2006) § 6; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005 vom 29. September 2006) § 7;
Fundstellen:
AuR 2013, 458
BB 2013, 2356
DB 2013, 2160
NZA 2014, 223
NZA-RR 2013, 542
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 816/10
ArbG Düsseldorf, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9332/09

Auswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

BAG, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 23/11

DRsp Nr. 2013/20205

Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

Orientierungssätze: 1. Ein vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossener Versorgungstarifvertrag, der für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), kann nach der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 durch § 275c SGB VI nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Versorgungsleistungen so zu berechnen sind, als wäre die "außerplanmäßige" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht erfolgt. 2. Wurde ein Versorgungstarifvertrag mit einer derartigen gespaltenen Rentenformel nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen, ist mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint. 3. Die Anpassung eines Tarifvertrags nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage kann allenfalls eine Tarifvertragspartei verlangen, nicht aber der einzelne nachteilig betroffene Arbeitnehmer.