BVerwG - Urteil vom 14.12.2010
2 C 20.09
Normen:
BhV § 12 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 61 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2011, 655
NVwZ-RR 2011, 326
ZBR 2012, 31
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 38.08
VG Berlin, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 46.05

Auswirkungen einer Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen auf die Höhe der Beihilfe eines Beamten; Minderung der Beihilfe jeweils um einen Eigenbehalt von zehn EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigen und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beamten

BVerwG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 2 C 20.09

DRsp Nr. 2011/2832

Auswirkungen einer Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen auf die Höhe der Beihilfe eines Beamten; Minderung der Beihilfe jeweils um einen Eigenbehalt von zehn EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigen und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beamten

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV mindert sich die Beihilfe jeweils um einen Eigenbehalt von 10 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigen und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn und sobald eine ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistung in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BhV § 12 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 61 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin ist Beamtin des Beklagten. Dieser gewährte ihr Beihilfe zu Aufwendungen für in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2004 in Anspruch genommene ambulante ärztliche Leistungen. Die Beihilfe minderte er um die so genannte "Praxisgebühr".