Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin ist Beamtin des Beklagten. Dieser gewährte ihr Beihilfe zu Aufwendungen für in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2004 in Anspruch genommene ambulante ärztliche Leistungen. Die Beihilfe minderte er um die so genannte "Praxisgebühr".
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