BSG - Beschluss vom 17.12.2014
B 8 SO 83/14 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 302/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 165/10 VR
LSG Hessen, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 304/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 SO 51/11 VR
LSG Hessen, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 190/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 180/12
LSG Hessen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 192/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 210/12
LSG Hessen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 193/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 211/12

Auswirkungen einer ProzessunfähigkeitAusnahmen von einer VertreterbestellungHaltloses Begehren

BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 83/14 B

DRsp Nr. 2015/1045

Auswirkungen einer Prozessunfähigkeit Ausnahmen von einer Vertreterbestellung Haltloses Begehren

1. Steht die Prozessunfähigkeit eines Klägers für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. 2. Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. 3. Ein solches haltloses Begehren liegt aber regelmäßig nicht schon dann vor, wenn das LSG die Berufung (aus anderen Gründen als der Prozessunfähigkeit) als unzulässig angesehen hat.