LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.04.2016
6 TaBV 19/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2017, 8
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 55/14

Auszählung der Betriebsratswahl nach d´HondtUnbegründete Wahlanfechtung bei unerheblichen Einwendungen gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Stimmauszählung bei Verhältniswahl

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 19/15

DRsp Nr. 2016/14903

Auszählung der Betriebsratswahl nach d´Hondt Unbegründete Wahlanfechtung bei unerheblichen Einwendungen gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Stimmauszählung bei Verhältniswahl

Der Verordnungsgeber war im Hinblick auf § 15 Abs. 2 WahlO nicht gehalten, das Verfahren nach Hare/Niemeyer oder Sainte-Lague/Schepers zur Ermittlung der Sitzverteilung vorzuschreiben. Das Auszählverfahren nach d`Hondt konnte im Rahmen der Stimmauszählung nach § 15 Abs. 2 WahlO auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur Anwendung gelangen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2015 - 4 BV 55/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten zu 1. - 4. streiten über die Rechtsmäßigkeit einer Betriebsratswahl.

Der Beteiligte zu 4. ist der im Betrieb "Niederlassung Brief M" der Beteiligten zu 5. aus den Wahlen vom 06.bis 08.05.2014 hervorgegangene Betriebsrat mit insgesamt 17 Mitgliedern. Bei den antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 3. handelt es sich um wahlberechtigte Arbeitnehmer dieses Betriebes.

Nach dem von dem Wahlvorstand am 08.05.2014 bekannt gegebenen Wahlergebnis erfolgte die Sitzverteilung wie folgt:

1. 306 Stimmen = 4 Sitze

2. 557 Stimmen = 9 Sitze

3. 279 Stimmen = 4 Sitze.