BVerwG - Urteil vom 30.10.2018
2 C 7.18
Normen:
SVG § 3 Abs. 4 Nr. 3; SVG § 12 Abs. 1 S. 2; SVG § 12 Abs. 2; SVG § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 98 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 504/16

Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit nach Rückgabe des vom Soldaten nicht genutzten Zulassungsscheins

BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 2 C 7.18

DRsp Nr. 2018/18482

Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit nach Rückgabe des vom Soldaten nicht genutzten Zulassungsscheins

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SVG § 3 Abs. 4 Nr. 3; SVG § 12 Abs. 1 S. 2; SVG § 12 Abs. 2; SVG § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 98 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit nach Rückgabe des vom Soldaten nicht genutzten Zulassungsscheins.

Der 1958 geborene Kläger stand bis Ende Juni 1989 als Soldat auf Zeit (Dienstgrad Oberfeldwebel) im Dienst der Beklagten. Anfang Mai 1989 erteilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger antragsgemäß einen Zulassungsschein. Dementsprechend erhielt der Kläger lediglich die Hälfte der Übergangsbeihilfe. Den Zulassungsschein nahm der Kläger nicht für eine entsprechende Anstellung im öffentlichen Dienst in Anspruch.