LAG Hamburg - Urteil vom 19.03.2014
5 Sa 75/13
Normen:
AVR § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a); AVR Anlage 14 Abs. 1; AVR Anlage 14 Abs. 2; AVR Anlage 14 Abs. 3; AVR Anlage 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 85/13

Auszahlung des zweiten Teil der Jahressonderzahlung nach kirchlichen ArbeitsvertragsrichtlinienZahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien auf geringfügig Beschäftigte

LAG Hamburg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 75/13

DRsp Nr. 2016/18174

Auszahlung des zweiten Teil der Jahressonderzahlung nach kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien auf geringfügig Beschäftigte

1. Gemäß § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR darf die Arbeitgeberin bei der Auszahlung der Jahressonderzahlung von den Abweichungsmöglichkeiten des Absatzes 4 der Anlage 14 der AVR nur dann Gebrauch machen, wenn sie die Arbeitsvertragsrichtlinien auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung oder aber eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwendet. 2. Die Gleichwertigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 AVR richtet sich nicht nach dem Grad der (materiellen) Abweichung sondern danach, ob die Arbeitsvertragsgrundlagen nach Maßgabe der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung (auf dem „dritten Weg“) zu Stande gekommen sind oder den für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen entsprechen. 3. Wendet die Arbeitgeberin gegenüber dem Zahlungsanspruch gemäß Anlage 14 AVR einen Ausnahmetatbestand ein, ist sie insbesondere auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.