LAG Hamburg - Urteil vom 22.01.2014
6 Sa 86/13
Normen:
AVR § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a; AVR Anlage 14 Abs. 1; AVR Anlage 14 Abs. 2; AVR Anlage 14 Abs. 3; AVR Anlage 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 631/12

Auszahlung des zweiten Teil der Jahressonderzahlung nach kirchlichen ArbeitsvertragsrichtlinienZahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien auf geringfügig Beschäftigte

LAG Hamburg, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 86/13

DRsp Nr. 2016/18175

Auszahlung des zweiten Teil der Jahressonderzahlung nach kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien auf geringfügig Beschäftigte

1. Gemäß § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR darf die Arbeitgeberin bei der Auszahlung der Jahressonderzahlung von den Abweichungsmöglichkeiten des Absatzes 4 der Anlage 14 der AVR nur dann Gebrauch machen, wenn sie die Arbeitsvertragsrichtlinien auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung oder aber eine den AVR gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwendet. 2. Die Gleichwertigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 AVR richtet sich nicht nach dem Grad der Abweichung sondern nach der Art des Zustandekommens oder nach dem Geltungsbereich. Als gleichwertig gelten (nur) solche Arbeitsvertragsgrundlagen, die nach Maßgabe der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind, sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen. 3. Arbeitsvertragsbedingungen, die weder nach Maßgabe der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind noch als tarifvertragliche Regelung anzusehen sind, sind nicht gleichwertig im Sinne des § 1 Abs. 5 AVR. Durch eine gestufte Bezugnahme auf die AVR ist deren Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse faktisch nicht dauerhaft sichergestellt.