OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2018
6 A 1422/16
Normen:
LBG NRW § 61 Abs. 1; BeamtStG § 45; AZVO § 10 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5760/15

Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung eines Beamten für Überstunden; Vorrang des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung von Mehrarbeitsvergütung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 6 A 1422/16

DRsp Nr. 2018/5818

Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung eines Beamten für Überstunden; Vorrang des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung von Mehrarbeitsvergütung

Ein Beamter ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Hierbei hat der Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung Vorrang gegenüber einem Ausgleich durch Zahlung von Mehrarbeitsvergütung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBG NRW § 61 Abs. 1; BeamtStG § 45;