Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30.6.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI an die Klägerin persönlich.
Die 1936 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie erhält seit dem 1.11.2017 Leistungen nach Pflegegrad 1 und - nach einem Vergleich im Verfahren
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