LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.06.2022
L 12 P 35/21
Normen:
SGG § 183; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 P 55/20

Auszahlung eines EntlastungsbetragesKein Anspruch auf Auszahlung an einen Pflegebedürftigen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen L 12 P 35/21

DRsp Nr. 2022/14662

Auszahlung eines Entlastungsbetrages Kein Anspruch auf Auszahlung an einen Pflegebedürftigen

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30.6.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 183; SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI an die Klägerin persönlich.

Die 1936 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie erhält seit dem 1.11.2017 Leistungen nach Pflegegrad 1 und - nach einem Vergleich im Verfahren S 51 P 28/18 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim vom 23.5.2019 - seit dem 1.1.2019 Leistungen nach Pflegegrad 2.