LSG Bayern - Beschluss vom 01.08.2019
L 9 EG 20/18 BG
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB II §§ 11 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 EG 25/17

Auszahlung von Bayerischem BetreuungsgeldZeitliche Kongruenz von Bayerischem Betreuungsgeld und Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsAbstrakte Vorrangigkeit des Bayerischen BetreuungsgeldesAnrechnung als Einkommen

LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 20/18 BG

DRsp Nr. 2019/14123

Auszahlung von Bayerischem Betreuungsgeld Zeitliche Kongruenz von Bayerischem Betreuungsgeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Abstrakte Vorrangigkeit des Bayerischen Betreuungsgeldes Anrechnung als Einkommen

1. Im Verhältnis zwischen Bayerischem Betreuungsgeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist das Bayerische Betreuungsgeld abstrakt vorrangig.2. Das Bayerische Betreuungsgeld ist nach den Regelungen im SGB II ohne Besonderheiten als Einkommen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB II §§ 11 ff.;

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft die Auszahlung von Bayerischem Betreuungsgeld, das für den Zeitraum 28.04.2016 bis 27.01.2017 bewilligt wurde.