LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2023
10 Sa 585/23
Normen:
AÜG § 9 Abs. Abs. 1 Nr.1b; AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 497-22

Automatisches Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Verletzung der zulässigen Arbeitnehmer-Überlassungshöchstdauer

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 585/23

DRsp Nr. 2024/3658

Automatisches Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Verletzung der zulässigen Arbeitnehmer-Überlassungshöchstdauer

Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern ist arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen zu bestimmen, wobei Bezugspunkt der Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG die Dauer der Eingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation eines Entleihers ist, wohingegen es auf den konkreten Arbeitsplatz nicht ankommt. Nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Die Geltung eines solchen Tarifvertrags erfordert allein die Tarifgebundenheit des Entleihers. Für den Verleiher und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit. Es handelt sich bei einer solchen tarifvertraglichen Regelung weder um eine Inhalts- noch eine Betriebsnorm i.S.v. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG; der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt.

Tenor