BVerwG vom 23.01.1990
8 C 58.89
Normen:
WoGG § 11 Abs.1, § 27 Abs.1;
Fundstellen:
BVerwGE 84, 278
DRsp V(545)114b-e
DÖV 1990, 522
NJW 1991, 190
NVwZ 1990, 1078

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BVerwG, vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 8 C 58.89

DRsp Nr. 1992/5093

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»Der Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 11 Abs. 1 WoGG [Fassung 1985] sind die Einkünfte zugrunde zu legen, die nach den der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. (c) Eine erhebliche Einnahmenerhöhung nach der Antragstellung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Beginn und Ausmaß auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten ermittelbar sind, d. h. von der zuständigen Wohngeldbehörde verläßlich prognostiziert werden können. (d) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde, bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes im Einzelfall den Regelbewilligungszeitraum des § 27 Abs. 1 WoGG in einem dem jeweiligen Grund entsprechenden Umfang zu verlängern oder zu verkürzen. Steht beispielsweise im Zeitpunkt der Antragstellung fest, daß während des Regelbewilligungszeitraums eine erhebliche, jedoch derzeit noch nicht in einer § 11 Abs. 1 Satz 3 WoGG genügenden Weise ermittelbare Einkommenserhöhung eintreten wird, rechtfertigt dies, den Regelbewilligungszeitraum angemessen zu verkürzen.