BAG vom 01.04.1982
6 AZB 18/81
Normen:
ArbGG § 64 Abs.2, Abs.3 Nr.1;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 64 ArbGG 1979
DRsp VI(646)114a

BAG - 01.04.1982 (6 AZB 18/81) - DRsp Nr. 1992/6626

BAG, vom 01.04.1982 - Aktenzeichen 6 AZB 18/81

DRsp Nr. 1992/6626

Keine Berufungszulassung allein durch den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs.2, Abs.3 Nr.1;

»... [Die Zulassung der Berufung wäre im Streitfall] erforderlich gewesen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes.. 800,Ä DM nicht übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung des ArbG gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG ist nicht identisch mit dem Ausspruch, die Berufung werde zugelassen. Vielmehr verweist die Formulierung ersichtlich nur auf die eventuelle Möglichkeit, an sich gegebene Rechtsmittel einzulegen, und auf die hierbei zu beachtenden Formalien. Die Rechtsmittelbelehrung ist zwar Bestandteil der Entscheidung, stellt aber selbst keine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG dar, die allein in Betracht kommen würde (vgl. BAGE 25, 9). ... «

Fundstellen
AP Nr. 4 zu § 64 ArbGG 1979
DRsp VI(646)114a