»... [Die Zulassung der Berufung wäre im Streitfall] erforderlich gewesen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes.. 800,Ä DM nicht übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung des ArbG gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG ist nicht identisch mit dem Ausspruch, die Berufung werde zugelassen. Vielmehr verweist die Formulierung ersichtlich nur auf die eventuelle Möglichkeit, an sich gegebene Rechtsmittel einzulegen, und auf die hierbei zu beachtenden Formalien. Die Rechtsmittelbelehrung ist zwar Bestandteil der Entscheidung, stellt aber selbst keine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG dar, die allein in Betracht kommen würde (vgl. BAGE 25, 9). ... «
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